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SHAB und Handelsregister: Firmen in der Schweiz prüfen

Stand: 1. August 2026

Das schweizerische Handelsregister ist öffentlich; Einträge und Statuten stehen ohne Konto und ohne Gebühr im Netz. Dieses Kapitel zeigt, was in den Meldungen steht, welches Datum zählt — und wo ein Eintrag aufhört, etwas zu belegen.

1. Was das SHAB ist und warum die Publikation zählt

Herausgeberin des Schweizerischen Handelsamtsblatts ist das Staatssekretariat für Wirtschaft; es erscheint Montag bis Freitag ausser an allgemeinen Feiertagen, rein elektronisch und mit elektronischer Signatur oder elektronischem Siegel versehen (Art. 5, 6 und 8 VSHAB, SR 221.415). Es ist der Ort, an dem Einträge rechtlich scharf werden: Eintragungen ins Handelsregister werden im SHAB elektronisch veröffentlicht und werden mit der Veröffentlichung wirksam (Art. 936a Abs. 1 OR), nicht mit der öffentlichen Urkunde und nicht mit der kantonalen Eintragung.

Daran hängen die Wirkungen nach Art. 936b OR: Eingetragenes gilt als bekannt, Nicht-Eingetragenes lässt sich einem Dritten nur entgegenhalten, wenn er es nachweislich kannte, und wer sich gutgläubig auf einen unrichtigen Eintrag verliess, wird geschützt. Ob eine Gegenseite von einem Rücktritt wissen musste, ist damit eine Frage nach dem Publikationsdatum. Auch die Bekanntmachungen des Betreibungs- und Konkursrechts stehen im SHAB, und für Fristen ist es massgebend, nicht das kantonale Amtsblatt (Art. 35 Abs. 1 SchKG). Zum Vergleich: Öffentliche Register in Deutschland, Österreich, Schweiz.

2. Zefix, kantonale Ämter und das Tagesregister

Geführt wird kantonal; das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) prüft und genehmigt die kantonalen Einträge (Art. 5 Abs. 2 lit. b HRegV). Das Register besteht aus Tagesregister, Hauptregister, Anmeldungen und Belegen (Art. 6 HRegV): jenes chronologisch, dieses der Zusammenzug aller rechtswirksamen Einträge nach Rechtseinheit. Einträge im Tagesregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen (Art. 8 Abs. 5 HRegV) — die Geschichte einer Firma ist nicht überschreibbar.

Der Weg einer Meldung erklärt eine Lücke: Das kantonale Amt übermittelt am Werktag der Aufnahme ins Tagesregister (Art. 31 HRegV), das EHRA prüft und leitet ans SHAB weiter, und es bestimmt Meldungsnummer und Publikationsdatum (Art. 32 und 35 HRegV). Wer am Gründungstag nichts findet, hat nicht festgestellt, dass nichts geschah. Ist die Meldung dann draussen, ist sie gebührenfrei einsehbar (Art. 928b Abs. 2 OR und Art. 936 Abs. 2 OR). Nicht öffentlich sind AHV-Nummer, Korrespondenz und Ausweiskopien (Art. 10 HRegV).

Was rechtsverbindlich ist. Allein der beglaubigte Auszug des zuständigen Amtes (Art. 11 Abs. 1 lit. a HRegV) und der Publikationstext im SHAB; vor der Veröffentlichung darf ein Auszug nur ausgestellt werden, wenn das EHRA genehmigt hat (Abs. 2). Gebührenfrei ist die Einsicht, nicht die Beurkundung: Der beglaubigte Auszug kostet 10 bis 120 Franken (Art. 1 Abs. 1 und Anhang Ziff. 5.1 GebV-HReg, SR 221.411.1). Ein Bildschirmfoto aus Zefix ist ein Rechercheergebnis. stratdata fragt Zefix nicht ab: die amtliche Schnittstelle verlangt eine Anmeldung. Einstiege stehen im Nachschlagewerk.

3. Meldungen lesen: Gründung, Mutation, Liquidation, Konkurs

Den Inhalt der Gründungsmeldung schreibt die HRegV vor, für die Aktiengesellschaft in Art. 45, für die GmbH in Art. 73: neben Firma, UID, Sitz, Rechtsdomizil, Zweck und Kapital die Organe, die Vertretungsberechtigten und die Revisionsstelle. Fehlt letztere, steht dort der Verzicht auf die eingeschränkte Revision samt dem Geschäftsjahr, ab dem er gilt (Art. 45 Abs. 1 lit. p und Art. 73 Abs. 1 lit. r HRegV) — kein Makel, aber der Hinweis, dass die Zahlen ungeprüft sind.

Ergiebiger sind die Mutationen: Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache muss eingetragen werden (Art. 933 Abs. 1 OR); der Erkenntniswert liegt in der Reihe. Sitzverlegung, Zweckänderung, Wechsel in der Geschäftsführung sind je für sich alltäglich; drei davon in wenigen Monaten sind eine Frage wert, mehr nicht. Fall-Timeline und Pivot-Matrix unter Werkzeuge sind für solche Reihen gebaut.

Bei der Auflösung tritt die Gesellschaft in Liquidation, und die Liquidatoren veranlassen einen Schuldenruf: bekannte Gläubiger durch Mitteilung, unbekannte durch Bekanntmachung im SHAB (Art. 742 Abs. 2 OR). Verteilt werden darf das Vermögen frühestens ein Jahr nach dem Schuldenruf (Art. 745 Abs. 2 OR) — oder nach drei Monaten, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und keine Interessen Dritter gefährdet werden (Abs. 3). Für die GmbH gilt das sinngemäss (Art. 826 Abs. 2 OR); zuletzt melden die Liquidatoren das Erlöschen der Firma an (Art. 746 OR).

Eine Frist, die viele Quellen falsch angeben. Bis Ende 2022 lief die Sperrfrist ab dem Tag, an dem der Schuldenruf «zum dritten Mal ergangen» war; die Ämter verlangten deshalb drei Publikationen. Seit dem 1. Januar 2023 ist der Zusatz aus Art. 745 Abs. 2 OR gestrichen. Nachgeführt ist das nicht überall: Das Merkblatt des Handelsregisteramts Zürich vom 5. Juni 2026 nennt den einmaligen Schuldenruf, jenes des Amtes für Handelsregister und Notariate St. Gallen verlangte am 1. August 2026 noch «drei Schuldenrufe» und rechnete die Jahresfrist ab dem dritten. Massgebend ist der Gesetzestext, nicht das Merkblatt — und eine Liquidation aus 2021 rechnet ohnehin nach altem Recht, eine aus 2024 nach neuem.

Nicht jede Löschung folgt einer Liquidation: Ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven löscht das Amt eine Rechtseinheit von Amtes wegen, nach erfolgloser Aufforderung an sie und an weitere Betroffene durch Publikation im SHAB (Art. 934 OR). Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann die Wiedereintragung beim Gericht beantragen (Art. 935 OR). Im Konkurs meldet das Gericht dem Amt Eröffnung, Widerruf und Schluss unverzüglich (Art. 176 Abs. 1 SchKG); reicht die Masse nicht einmal für ein summarisches Verfahren, wird mangels Aktiven eingestellt (Art. 230 SchKG) — bei kleinen Gesellschaften die Regel.

Konkursmeldungen verschwinden aus der Suche. Der Zeitraum der SHAB-Suchfunktion ist für Konkurseröffnungen auf fünf Jahre zu beschränken (Art. 11 Abs. 3 VSHAB); danach ist die Meldung dort nicht mehr auffindbar, einsehbar bleibt sie bei der Schweizerischen Nationalbibliothek (Abs. 5). Wer im SHAB nichts findet, hat nicht belegt, dass es nichts gab.

4. UID, CH-ID und EHRA-ID — und was das UID-Register zusätzlich zeigt

Eingetragene Rechtseinheiten erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer (Art. 930 OR) nach dem UIDG (SR 431.03); sie wird nur einmal zugewiesen (Art. 4 UIDG). Eine UID trägt aber auch, wer nicht im Handelsregister steht — Vereine, kleine Einzelunternehmen, Verwaltungsstellen; aus ihrem Bestehen folgt kein Registereintrag.

Im Zefix-Eintrag stehen drei Nummern nebeneinander. Nach der amtlichen Beschreibung der Zefix-Schnittstelle ist die CH-ID die alte, öffentlich nicht mehr gebrauchte CH-Nummer und die EHRA-ID der interne Schlüssel des EHRA; das UID-Register führt die CH-ID als «Referenznummer». Für ältere Bestände bleibt sie brauchbar: Die vor der Ablösung bestehenden Handelsregister- und Mehrwertsteuernummern werden noch mindestens fünf Jahre als Kernmerkmale geführt (Art. 17 Abs. 4 UIDG).

Das UID-Register des Bundesamtes für Statistik zeigt, was im Handelsregisterauszug fehlt. Art. 6 Abs. 2 lit. a UIDG nennt die öffentlichen Kernmerkmale: UID, Status und UID-Ergänzung; Name, Firma und Adresse; Status im Handelsregister; Status im Mehrwertsteuerregister mit Beginn und Ende der Steuerpflicht; LEI und Status im GLEIF-Register. Zusatzmerkmale sehen nur die UID-Stellen, und abgefragt wird immer einzeln, nie im Bestand (Art. 11 Abs. 1 und 4 UIDG). Als Beispiel die Betreiberin dieser Seite, deren Nummern im Impressum stehen — alles aus dem UID-Register, nur die EHRA-ID aus Zefix:

UID
CHE-104.528.625
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Status Handelsregister
aktiv
CH-ID
CH-100.4.021.400-2
EHRA-ID
432840
Status MWST-Register
gelöscht
MWST-Pflicht
1. März 1998 bis 31. Dezember 2016

Zur Mehrwertsteuer schweigt das Handelsregister; das UID-Register nennt Beginn und Ende der Steuerpflicht. Untätigkeit folgt daraus nicht: Befreit ist nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG, wer im Jahr im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt. Der Status trennt oberhalb von unterhalb einer Umsatzgrenze, nicht tätig von untätig. Und dieselbe CH-ID steht je nach Quelle anders da — im UID-Register mit Punkten, andernorts ohne. Wer zwei Bestände über die Zeichenkette verknüpft statt über die auf Ziffern reduzierte Form, verliert den Treffer und hält das Fehlen für einen Befund.

5. Von der Firma zur Person: Organe, Zeichnungsberechtigung, Verflechtung

Eingetragen sind die Organe und die Vertretungsberechtigten — bei der Aktiengesellschaft der Verwaltungsrat (Art. 45 Abs. 1 lit. n und o HRegV), bei der GmbH die Geschäftsführung (Art. 73 Abs. 1 lit. p und q HRegV) —, jeweils mit der Art der Zeichnung: Einzel- oder Kollektivunterschrift zu zweien oder Prokura (Art. 458 ff. OR). Das ist weder Eigentum noch Kontrolle, aber zu lesen: Nach Art. 718a Abs. 2 OR wirkt eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gegenüber gutgläubigen Dritten nicht — ausser sie ist eingetragen, wie die gemeinsame Vertretung.

Beim Eigentum trennen sich die Rechtsformen scharf. Bei der GmbH sind die Gesellschafter mit Anzahl und Nennwert ihrer Stammanteile einzutragen (Art. 791 OR, Art. 73 Abs. 1 lit. i HRegV); die Beteiligungsverhältnisse liegen offen. Bei der Aktiengesellschaft sind die Aktionäre nirgends eingetragen; Art. 45 HRegV kennt sie nicht. Wer wirtschaftlich hinter einer AG steht, ist öffentlich nicht zu ermitteln — heute nicht und ab Oktober auch nicht. Bis zum 30. September 2026 geht die Meldung des Aktionärs ab 25 Prozent an die Gesellschaft (Art. 697j OR), die darüber ein Verzeichnis führt (Art. 697l OR): bei ihr, nicht bei einer Behörde. Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen in Kraft; es hebt Art. 697j–697m und Art. 790a OR auf und verlagert die Meldung in ein Transparenzregister beim Bundesamt für Justiz (Art. 20 Abs. 1 TJPG). Öffentlich ist auch dieses nicht: Abrufen dürfen es Straf-, Steuer- und Aufsichtsbehörden sowie Finanzintermediäre zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten (Art. 26 und 27 TJPG), und das Öffentlichkeitsgesetz gilt für seine Personendaten nicht (Art. 46 Abs. 4 TJPG). Die wirtschaftlich berechtigte Person einer Schweizer AG bleibt eine Frage an die Gesellschaft oder an eine Behörde, nicht an ein Register.

Der stärkste Hebel für Verflechtungsfragen ist eine andere Datenbank: Das EHRA betreibt neben der zentralen Datenbank Rechtseinheiten eine zentrale Datenbank Personen und macht die Daten der natürlichen Personen für Einzelabfragen gebührenfrei zugänglich (Art. 928b Abs. 1 und 3 OR). Damit lassen sich die Funktionen einer Person schweizweit zusammenführen — die Funktionen, nicht die Person. Seit dem 1. Januar 2025 gleicht die Oberaufsichtsbehörde die Einträge gegen gemeldete Tätigkeitsverbote ab (Art. 928a Abs. 2bis OR). Über die Landesgrenze führt die LEI, die das BFS auf Verlangen zuweist und der GLEIF meldet (Art. 10a und 10b UIDG); dort setzt das LEI-Werkzeug unter Werkzeuge an — es fragt api.gleif.org ab, diese Abfrage verlässt also das Gerät. Eine fehlende LEI besagt nichts: Sie wird nur auf Verlangen zugeteilt und ist kostenpflichtig (Art. 10a Abs. 1 und Art. 10c Abs. 1 UIDG); ausserhalb des Finanzmarkts ist sie selten.

Hier endet die firmenbezogene Recherche. Sobald aus einer Funktion eine Person mit Wohnort, Umfeld und Tagesablauf werden soll, gelten strafrechtliche Regeln. Das Handelsregister ist eine Quelle über Funktionen, nicht über Menschen; die Grenze beschreibt das Kapitel Menschen im Internet finden.

6. Grenzen: was ein Eintrag nicht sagt

Art. 929 OR verlangt zwar, dass Einträge wahr sind, sagt aber auch, dass sie auf einer Anmeldung der Beteiligten beruhen. Das Amt prüft die rechtlichen Voraussetzungen (Art. 937 OR), nicht, ob die Gesellschaft ihren Zweck erfüllt. Dass Art. 936b Abs. 3 OR den guten Glauben an einen unrichtigen Eintrag schützt, belegt, dass unrichtige Einträge vorkommen.

Ein Eintrag sagt nichts über Geschäftstätigkeit und nichts über Zahlungsfähigkeit. Eine Gesellschaft kann jahrelang eingetragen bleiben, ohne etwas zu tun, bis das Amt nach Art. 934 OR vorgeht. Betreibungen stehen im Betreibungsregister, und das ist kein öffentliches Register: Einsicht erhält nur, wer ein Interesse glaubhaft macht, und das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 1 und 4 SchKG). Ein hohes Stammkapital ist eine Zahl von der Gründung, und das Rechtsdomizil kann eine c/o-Adresse beim Treuhänder sein — Dutzende Gesellschaften unter einer Adresse sind normal. Dazu verblassen die Quellen: Als gelöscht gekennzeichnete UID-Daten werden noch höchstens zehn Jahre publiziert (Art. 12 Abs. 2 UIDG). Die Abwesenheit eines Fundes ist selten ein Befund und fast nie ein Beleg.

Alles ausserhalb von beglaubigtem Auszug und SHAB-Text ist ein Befund, und ein Befund ist weder Erlaubnis noch Beweis; woher der Unterschied kommt, steht in Was ist OSINT. Wer veröffentlicht, schuldet zusätzlich Gegenprüfung, Datierung und Konfrontation — dazu Journalistische Recherche im Netz. Dieses Kapitel nennt Normen und Fundstellen, ersetzt aber keine Rechtsberatung: Wo aus einem Registerbefund eine Forderung, ein Vorwurf oder eine Veröffentlichung werden soll, gehört er einer Anwältin oder einem Anwalt vorgelegt — dieselbe Linie zieht das Impressum.