Öffentliche Register in Deutschland, Österreich, Schweiz
Stand: 1. August 2026
Welche Register im deutschsprachigen Raum offenstehen, welche eine Begründung verlangen, was ein Auszug belegt — und woran ein Negativbefund meistens liegt.
Dieser Text nennt Normen und Fundstellen, er ist keine Rechtsberatung: drei Rechtsordnungen, abweichende Praxis der Ämter. Wo es auf den Einzelfall ankommt, gehört die Frage zu einer Anwältin oder einem Anwalt; im Übrigen gilt Abschnitt 6 des Impressums.
1. Öffentlich, zugänglich und kostenlos sind drei verschiedene Dinge
«Öffentliches Register» ist ein Rechtsbegriff und keine Zusage: Der Inhalt darf jedermann bekannt werden. Offen bleibt, auf welchem Weg, ob mit Begründung und zu welchem Preis.
Beispiel aus dem deutschen Bilanzrecht: Kleinstkapitalgesellschaften dürfen nach § 326 Abs. 2 HGB ihre Bilanz im Unternehmensregister hinterlegen statt offenlegen. Die Publizitätspflicht ist damit erfüllt; abrufbar ist die Bilanz trotzdem nicht. Nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB gibt es hinterlegte Daten nur auf Antrag als Kopie, nach Anmeldung und gegen Gebühr — derzeit 4.50 Euro. Öffentlich, aber nicht zugänglich.
Umgekehrt geht es auch. Seit dem 1. August 2022 sind die deutschen Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister über handelsregister.de kostenlos und ohne Anmeldung abrufbar, samt eingereichter Dokumente. Erst danach fiel auf, was dort steht: Geburtsdaten, Privatanschriften, Unterschriften. Zum 23. Dezember 2022 zog die Handelsregisterverordnung nach: § 9 Abs. 1 Satz 2 HRV lässt nur noch Dokumente in den Registerordner, deren Einreichung besonders angeordnet ist — Ausweiskopien nicht —, § 9 Abs. 7 HRV erlaubt den Austausch gegen eine bereinigte Fassung. Jahresabschlüsse gehen einen eigenen Weg: für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, in das Unternehmensregister, davor in den Bundesanzeiger, beide ohne Anmeldung.
Der Zugang ist ohnehin nur die erste Frage. Ob eine Quelle abgefragt werden darf, was dort steht und wozu der Fund taugt, sind getrennte Fragen; sie auseinanderzuhalten ist Sache des ersten Kapitels.
2. Firmenregister: Handelsregister, Firmenbuch, Zefix
In das österreichische Firmenbuch darf wie in Deutschland jede Person Einsicht nehmen, ohne ein Interesse darzulegen. Kostenlos ist nur der EU-weite Mindestsatz über das Europäische Justizportal: Name, Rechtsform, Sitz, Registerstaat, Eintragungsnummer. Der Auszug kostet Gerichtsgebühr — 3.76 Euro aktuell, 6.30 Euro mit historischen Daten, dazu die Kosten der Verrechnungsstelle. Wer zwanzig Gesellschaften durchsieht, braucht dort eine Suchstrategie.
In der Schweiz ist der Zentrale Firmenindex Zefix frei abrufbar und führt die Kerndaten aller eingetragenen Rechtseinheiten; Gebühren fallen erst für den beglaubigten Auszug des kantonalen Handelsregisteramts an. Wie Zefix, die kantonalen Ämter und das Schweizerische Handelsamtsblatt zusammenspielen, behandelt das Kapitel zu SHAB und Handelsregister.
Über die Grenze kommt das Zuordnungsproblem dazu: drei Länder, drei Registernummern, häufig gleichlautende Firmennamen. Der Legal Entity Identifier nach ISO 17442 ist länderunabhängig, die Referenzdaten der GLEIF sind frei und täglich abrufbar. Die LEI-Abfrage im Arbeitsplatz greift darauf zu; sie rechnet nicht lokal, sondern verlässt das Gerät. Beantwortet wird nur, welche Rechtseinheit gemeint ist — nicht, wer dahintersteht.
3. Grundbuch: dieselben Daten, drei verschiedene Hürden
- Deutschland
- § 12 Abs. 1 GBO: Einsicht nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Jede Einsicht wird protokolliert.
- Österreich
- Hauptbuch für jede Person gegen Gerichtsgebühr, aber grundstücksbezogen. Die Abfrage nach einer Person ist online ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 GUG) und bei Gericht an ein rechtliches Interesse gebunden (§ 5 Abs. 4 GUG).
- Schweiz
- Art. 970 Abs. 2 ZGB: Grundstücksbezeichnung und -beschreibung, Name und Identifikation der Eigentümerin, Eigentumsform und Erwerbsdatum ohne Nachweis. Alles Weitere nur, wer ein Interesse glaubhaft macht (Abs. 1).
Der deutsche Massstab ist niedriger, als der Wortlaut vermuten lässt: es genügt ein sachliches, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse; blosse Neugier genügt nicht. Weniger bekannt ist § 12 Abs. 4 GBO — über jede Einsicht und jede Abschrift ist ein Protokoll zu führen, aus dem die eingetragene Rechtsinhaberin Auskunft verlangen kann. Vernichtet werden darf es erst nach zwei Jahren.
Österreich lässt die Abfrage nach dem Grundstück ohne Begründung zu — der Rückweg ist versperrt. Dafür braucht es das Personenverzeichnis, und die Grundbuchsabfrage über das Netz nimmt es nach § 6 Abs. 1 GUG ausdrücklich aus; § 6 Abs. 2 GUG lässt online nur Notarinnen und Rechtsanwälte in bestimmten Funktionen, Dienststellen und Sozialversicherungsträger daran. Bleibt der Weg über das Gericht: § 5 Abs. 4 GUG verlangt ein dargelegtes rechtliches Interesse. Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2022 (5 Ob 178/22w) entschieden, dass bei einem Journalisten das Informationsinteresse der Presse einfliesst, ein konkretes öffentliches Interesse aber dargetan werden muss.
Seit dem 1. September 2024 gilt zudem § 6b GUG: Wer in einer Urkunde der Urkundensammlung mit Daten des Privat- oder Familienlebens erscheint, kann deren Einsicht beschränken lassen; abrufbar ist dann eine bereinigte Fassung. § 6c GUG hält Bewilligungsurkunden von vornherein aus der Sammlung heraus — dieselbe Korrektur wie in Deutschland, zwei Jahre später.
Die Schweiz zieht die Grenze innerhalb des Registers: Der Katalog des Art. 970 Abs. 2 ZGB ist voraussetzungslos abrufbar, nach Abs. 3 kann der Bundesrat weitere Angaben zu Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen freigeben. Belege wie Kaufverträge bleiben hinter der Glaubhaftmachung, für die ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse genügt. Alle drei Ordnungen sind auf die Frage «wem gehört dieses Grundstück» eingerichtet und bremsen die umgekehrte — kein Versehen.
4. Wirtschaftlich Berechtigte seit dem EuGH-Urteil
Am 22. November 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 die Vorgabe der Geldwäscherichtlinie, wonach «alle Mitglieder der Öffentlichkeit» Zugang zu den Daten wirtschaftlich Berechtigter haben, wegen Verstosses gegen die Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta für ungültig. Deutschland und Österreich stellten den freien Zugang binnen Tagen ein.
Seither gilt in Deutschland § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG: neben Behörden und Verpflichteten sieht nur ein, wer ein berechtigtes Interesse nachweist. Anerkannt ist es für Recherchen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — bei Journalistinnen genügt in der Praxis ein Presseausweis samt Beleg der Recherchen, bei Nichtregierungsorganisationen ein entsprechender Satzungszweck. Und der Datensatz ist enger: Monat und Jahr der Geburt statt des vollen Datums, Wohnsitzland statt Anschrift.
Österreich geht weiter: § 10 Abs. 2 WiEReG (BGBl. I Nr. 97/2023) unterstellt das berechtigte Interesse bei journalistischen, wissenschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Antragstellern mit Bezug zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehung; als Nachweis genügt ein einschlägiger Beitrag oder eine entsprechende Zweckbestimmung im Statut. Der Nachweis gehört damit vor die Anfrage — wie ein Rechercheweg belegbar geführt wird, steht im Kapitel zur journalistischen Recherche.
Unionsweit steht der Zugang nicht in der oft genannten Geldwäscheverordnung, sondern in Art. 12 der Richtlinie (EU) 2024/1640. Er nennt Medienschaffende, Wissenschaft und zivilgesellschaftliche Organisationen ausdrücklich als Kategorien mit berechtigtem Interesse und ordnet an, dass die Abfrage der betroffenen Rechtseinheit nicht mitgeteilt wird. Umzusetzen war Art. 12 bis zum 10. Juli 2026, die Übergangsregelung des Art. 74 bis zum 10. Juli 2025. Eine Richtlinie schafft den Anspruch nicht unmittelbar; massgeblich ist das nationale Umsetzungsrecht.
Die Schweiz führt ihr Register erst noch ein: Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) wurde am 26. September 2025 verabschiedet und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft, seit dem 16. Juni 2026 läuft ein Pilotbetrieb. Geführt wird es nach Art. 20 TJPG vom Bundesamt für Justiz und ist nicht öffentlich — Art. 46 Abs. 4 TJPG nimmt seine Daten vom Öffentlichkeitsgesetz aus. Abrufen dürfen die Kontrollstelle, die in Art. 26 aufgezählten Behörden und nach Art. 27 Finanzintermediäre für ihre Sorgfaltspflichten; jeder Abruf wird protokolliert.
Überall gilt dieselbe Grenze: Was in einem Transparenzregister steht, ist eine Meldung der Rechtseinheit über sich selbst, keine behördlich festgestellte Tatsache. Die Schweiz stellt dem nach Art. 39 TJPG eine Kontrollstelle im Eidgenössischen Finanzdepartement zur Seite.
5. Melde- und Betreibungsauskünfte
Wo eine Person gemeldet ist
Die deutsche einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG gibt Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften heraus, bei Verstorbenen diese Tatsache — unter zwei Bedingungen: die Person muss anhand der Angaben im Ersuchen eindeutig bestimmt sein, und wer fragt, muss erklären, dass die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet werden. Das ist kein Suchdienst; wer einen Namen nur ungefähr kennt, bekommt eine Ablehnung. § 18 Abs. 1 MeldeG verlangt in Österreich dasselbe.
Dazu kommt die Auskunftssperre. § 51 Abs. 1 BMG verlangt sie, wenn Tatsachen eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen begründen, und nennt Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugte Nachstellungen ausdrücklich. Ist sie eingetragen, wird die betroffene Person angehört und über jedes Ersuchen unterrichtet; die Ablehnung darf nach Abs. 2 keinen Rückschluss darauf zulassen, ob überhaupt Daten vorliegen. Sie gilt zwei Jahre und ist verlängerbar, in Österreich nach § 18 Abs. 2 MeldeG bis zu fünf. Die Schweiz führt kein Bundesregister für Auskünfte an Dritte; die kantonalen Einwohnerdienste geben eine Adresse in der Regel nur gegen Interessennachweis heraus.
Die Sperre steht im Gesetz, weil das Verfahren missbraucht wird. Wo die Grenze zur Nachstellung verläuft, behandelt das Kapitel Recherche oder Stalking; was sich über eine Person im Netz seriös prüfen lässt, das Kapitel Menschen im Internet finden.
Wer als zahlungsfähig gilt
In der Schweiz kann nach Art. 8a SchKG einsehen, wer ein Interesse glaubhaft macht — insbesondere beim Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags. Absatz 3 nimmt nichtige, aufgehobene und zurückgezogene Betreibungen von der Mitteilung an Dritte aus, seit dem 1. Januar 2019 auch solche, bei denen die Schuldnerin nach drei Monaten ein Gesuch stellt und der Gläubiger nicht innert zwanzig Tagen die eingeleitete Beseitigung des Rechtsvorschlags nachweist. Nach Absatz 4 erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Und der Auszug deckt nur den Betreibungskreis des aktuellen Wohnsitzes ab: wer umgezogen ist, beginnt am neuen Ort mit leerem Blatt.
Das deutsche Schuldnerverzeichnis nach §§ 882b ff. ZPO läuft über das Vollstreckungsportal der Länder und steht nur registrierten Nutzern offen. § 882f Abs. 1 ZPO zählt die zulässigen Zwecke abschliessend auf: von der Zwangsvollstreckung über Prüfpflichten zur wirtschaftlichen Zuverlässigkeit bis zur Strafverfolgung und zur Eigenauskunft. Neugier steht nicht darauf.
Frei und ohne Anmeldung stehen die deutschen Insolvenzbekanntmachungen, aber nur auf Zeit: § 3 InsBekV verlangt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens, sonstige Veröffentlichungen fallen einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung weg. Wer dort nichts findet, hat womöglich zu spät gesucht.
6. Was ein Registerauszug belegt und was nicht
Ein Auszug belegt, dass zu einem Zeitpunkt ein Inhalt eingetragen war, nicht dass er zutrifft. Das deutsche Handelsregister macht das sichtbar: § 15 HGB knüpft Rechtsfolgen daran, ob eine Tatsache eingetragen und bekanntgemacht ist, und Absatz 3 setzt ausdrücklich den Fall voraus, dass eine Tatsache unrichtig eingetragen wurde — er schützt dann den gutgläubigen Dritten. Das Register wirkt im Rechtsverkehr, ohne für die Richtigkeit einzustehen.
Dazu kommen drei wiederkehrende Lücken. Der Zeitverzug: eingetragen wird, was angemeldet wurde, und ein Geschäftsführerwechsel wirkt vorher. Die Perspektive: Das Grundbuch nennt die Eigentümerin; gehört das Grundstück einer Gesellschaft, endet die Auskunft dort. Und der Negativbefund: «kein Eintrag» ist fast nie ein Beleg für Nichtexistenz — falsches Register, andere Schreibweise, anderes Land, abgelaufene Löschfrist, anderer Betreibungskreis sind wahrscheinlicher.
Brauchbar wird ein Registerbefund erst mit vier Angaben: welches Register, welche Abfrage, welches Datum, welcher Wortlaut. Ohne sie ist ein Abruf ein halbes Jahr später nicht mehr nachvollziehbar. Die Akte im Arbeitsplatz legt jeden Eintrag in eine SHA-256-Hashkette und stellt einen öffentlichen Prüflink bereit; das belegt nicht, dass ein Befund stimmt, sondern nur, dass er seit der Aufnahme unverändert ist. Welche Register für ein Land in Frage kommen, steht im Nachschlagewerk, die Abfragen unter Werkzeuge.
Vor Gericht zählt der beglaubigte Auszug, nicht der Bildschirmabzug; eine Redaktion fragt nach der zweiten, unabhängigen Quelle. Dass ein Register antwortet, ist keine Erlaubnis, und was es ausgibt, ist kein Beweis — es ist ein Ausgangspunkt.