Was ist OSINT? Definition, Ablauf und Grenzen
Stand: 1. August 2026
OSINT bezeichnet Recherche aus öffentlich zugänglichen Quellen. Der Begriff sagt, woher eine Information stammt — nicht, dass sie stimmt, und nicht, dass man sie verwenden darf. Dieses Kapitel hält die drei Fragen auseinander, die dahinter liegen: Ist die Quelle zugänglich? Trägt der Befund? Darf ich ihn verwenden?
1. Was OSINT bedeutet und woher der Begriff kommt
OSINT steht für Open Source Intelligence. «Open source» meint hier die offene Quelle, nicht offengelegten Programmcode — die Verwechslung mit Open-Source-Software ist häufig. Gemeint ist Erkenntnis aus Material, das jedermann zugänglich ist: Register, Medien, Archive, Fachdatenbanken, technische Verzeichnisse des Internets, veröffentlichte Äusserungen.
Der Begriff kommt aus dem Nachrichtendienst, nicht aus der Technik. Ende Februar 1941 erhielt die US-Fernmeldebehörde FCC die Mittel, den Foreign Broadcast Monitoring Service einzurichten; die erste Abhörstation nahm im Oktober 1941 in Portland, Oregon, den Betrieb auf. Ihre Aufgabe war es, ausländische Kurzwellensendungen mitzuschneiden, zu übersetzen und auszuwerten — Material, das offen gesendet wurde und jedem zugänglich war, der ein Empfangsgerät besass. Der Dienst hiess ab dem 28. Juli 1942 Foreign Broadcast Intelligence Service, kam nach dem Krieg als Foreign Broadcast Information Service zur CIA und ging im November 2005 im Open Source Center auf.
Im Gesetzestext umschrieben wird der Begriff im amerikanischen National Defense Authorization Act für das Haushaltsjahr 2006 (Public Law 109-163), Abschnitt 931 — dort nicht als Definitionsnorm, sondern als Feststellung des Kongresses: OSINT sei Erkenntnis, die aus öffentlich verfügbarer Information erzeugt und rechtzeitig, für ein geeignetes Publikum und zur Beantwortung eines konkreten Aufklärungsbedarfs beschafft, ausgewertet und weitergegeben werde. Der letzte Halbsatz ist der wichtigste: ohne Frage gibt es keine Auswertung, sondern nur eine Sammlung.
Im deutschsprachigen Raum ist der Begriff der öffentlichen Quelle sogar gesetzlich gefasst. Art. 13 des Schweizer Nachrichtendienstgesetzes nennt — «namentlich», also nicht abschliessend — vier Arten: öffentlich zugängliche Medien; öffentlich zugängliche Register von Behörden des Bundes und der Kantone; von Privaten öffentlich zugänglich gemachte Datensammlungen; in der Öffentlichkeit vorgetragene Äusserungen. Die Norm gilt für den Nachrichtendienst des Bundes und begründet für Private keinerlei Befugnis. Als Ordnungsraster ist sie trotzdem brauchbar — sie sortiert Quellen nach ihrer Herkunft, und die Herkunft entscheidet später über Verlässlichkeit wie über die rechtliche Behandlung.
2. Der Ablauf: von der Frage zum festgehaltenen Befund
Das NATO-Handbuch zu OSINT beschreibt einen Kreislauf aus vier Phasen: Direction, Collection, Processing, Dissemination. Er ist keine Formalie: die letzte Phase misst das Ergebnis am ursprünglichen Bedarf, und was offengeblieben ist, beginnt den Durchgang von vorn. Die Auswertung ist dabei kein eigener Schritt, sondern steckt in der Verarbeitung.
- Planung
- Eine Frage formulieren, die sich widerlegen lässt. «Alles über diese Firma» ist keine Frage. «Ist die Gesellschaft unter der angegebenen Adresse eingetragen, seit wann, und wer zeichnet?» ist eine.
- Beschaffung
- Quellen abfragen und die rohe Antwort behalten, nicht die Zusammenfassung, die man sich daraus macht.
- Verarbeitung
- Aus der Menge das herauslösen, was die Frage betrifft, es festhalten, bevor sich die Quelle ändert, und die Befunde verbinden — jede Verbindung als eigene Behauptung geführt.
- Weitergabe
- Das Ergebnis geht an den, der die Frage gestellt hat, und zwar mit dem, was offengeblieben ist. Ein Befund ohne seine Lücken ist unvollständig weitergegeben.
Die Beschaffung beginnt sinnvoll bei den Registern, nicht bei einer Suchmaschine. Ein Registereintrag hat einen Herausgeber, ein Datum und eine Rechtsgrundlage; ein Suchtreffer hat nichts davon. Welche Register in Deutschland, Österreich und der Schweiz offenstehen, unter welcher Bedingung und zu welchem Preis, behandelt das Kapitel Öffentliche Register in Deutschland, Österreich, Schweiz; für schweizerische Gesellschaften ist SHAB und Handelsregister der Einstieg. Bei der Auswahl der übrigen Quellen hilft das Nachschlagewerk, das die Adressen nach Land und Zweck ordnet; «geprüft» bedeutet dort erreichbar, nicht richtig.
In der Auswertung ist Beobachtung streng vom Schluss zu trennen. «Dieselbe Telefonnummer erscheint in zwei Einträgen» ist ein Befund. «Es ist dieselbe Person» ist eine Folgerung, und sie braucht ihre eigene Begründung.
3. Öffentlich zugänglich heisst nicht frei verwendbar
Drei Fragen, die auseinandergehalten gehören: Darf ich abfragen? Darf ich speichern? Darf ich veröffentlichen? Sie werden von unterschiedlichen Normen beantwortet und können unterschiedlich ausfallen.
Das Schweizer Datenschutzgesetz enthält dazu eine Regel, die es im EU-Recht so nicht gibt. Nach Art. 30 Abs. 3 DSG liegt in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. Zwei Bedingungen stecken darin, und beide werden oft überlesen: die betroffene Person muss die Daten selbst zugänglich gemacht haben — nicht ein Dritter, nicht ein Datenleck, nicht ein Register — und sie darf nicht widersprochen haben. «In der Regel» heisst zudem, dass die Vermutung im Einzelfall kippt.
Unter der DSGVO gibt es diese Erleichterung nicht. Jede Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO; für besondere Kategorien — darunter Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugungen und biometrische Daten, sofern sie der eindeutigen Identifizierung dienen — gilt zusätzlich das Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Der Ausnahmetatbestand in Abs. 2 lit. e verlangt, dass die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat. Dass Sammeln und Veröffentlichen zwei getrennte Vorgänge mit je eigener Rechtfertigung sind, hat der Europäische Gerichtshof bereits im Urteil Lindqvist vom 6. November 2003 (Rechtssache C-101/01) festgehalten: wer Namen samt Angaben zu Beruf oder Freizeit auf eine Internetseite stellt, verarbeitet personenbezogene Daten, und die Ausnahme für rein persönliche Tätigkeiten trägt das nicht.
Hinzu kommt eine Wirkung, die keine einzelne Quelle erkennen lässt: Angaben, die für sich genommen belanglos sind, ergeben zusammengesetzt ein Bild, das die betroffene Person nie preisgegeben hat. Ab welcher Dichte und Dauer eine Recherche in eine Nachstellung umschlägt, behandelt Wann Recherche zu Stalking wird. Bei Privatpersonen wird diese Frage besonders früh hart — warum, und was daraus für die Methode folgt, steht in Menschen im Internet finden. Kurz: ein Fund ist keine Erlaubnis.
4. Was OSINT nicht ist: kein Zugriff, kein Beweis, keine Auskunft
Kein Zugriff
Die Grenze zwischen Recherche und Straftat ist scharf gezogen und in beiden Rechtsordnungen fast gleich formuliert. Art. 143bis Abs. 1 StGB stellt in der Schweiz unter Strafe, wer «auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt» — auf Antrag, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 202a Abs. 1 StGB bestraft in Deutschland, wer sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, «die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung», ebenfalls mit bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Beide Normen knüpfen an dieselbe Tatsache an: es gab eine Sicherung, und sie wurde überwunden. Praktisch heisst das, dass eine Anmeldemaske, eine Bezahlschranke, ein Abfragelimit oder ein CAPTCHA das Ende der Recherche markieren und nicht eine Aufgabe. Wer fremde Zugangsdaten benutzt oder eine technische Sperre umgeht, verlässt den Bereich, in dem der Begriff OSINT noch passt. Der Leitfaden zieht diese Linie hier einmal und hält sie in allen übrigen Kapiteln ein.
Kein Beweis
Ein Bildschirmfoto zeigt, wie eine Seite in dem Moment aussah, in dem jemand sie aufrief. Vor Gericht ist das wenig. In der Schweiz fällt eine solche Datei zwar unter den weiten Urkundenbegriff von Art. 177 ZPO, der Fotos, Filme und elektronische Dateien ausdrücklich nennt — der Beweiswert unterliegt aber der freien Würdigung durch das Gericht. In Deutschland ist ein elektronisches Dokument nach § 371 ZPO Gegenstand des Augenscheins; die Beweiskraft einer privaten Urkunde erlangt es nach § 371a Abs. 1 ZPO erst mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift. Nur bei der Signatur kommt der Anschein der Echtheit hinzu. Ohne beides bleibt es ein Bild, das jeder herstellen kann.
Keine Auskunft
Ein Werkzeugergebnis ist kein amtlicher Auszug. Beglaubigte Auszüge geben die Register selbst heraus, und nur sie tragen den öffentlichen Glauben. Wo eine Entscheidung an der Registerlage hängt — Vertretungsbefugnis, Eigentum, Vorstrafen —, führt kein Weg an der Stelle vorbei, die den Eintrag führt; dieselbe Feststellung trifft Abschnitt 6 des Impressums.
5. Woran Befunde regelmässig scheitern
Der Zeitstand. Fast jede Quelle beschreibt einen Zeitpunkt, nicht die Gegenwart. Ein Registerauszug gibt den Stand der letzten Eintragung wieder, ein Archiveintrag den Stand der Speicherung, ein Zertifikatsprotokoll den Tag der Ausstellung. Wer den Stand nicht mitschreibt, hält später eine Aussage in der Hand, deren Gültigkeit niemand mehr bestimmen kann.
Fehlende Angaben werden als Aussage gelesen. Das häufigste Beispiel sind Domaindaten. Seit dem 21. August 2025 gilt die ICANN Registration Data Policy; sie löst die Interim Registration Data Policy ab, die ihrerseits die 2018 als Übergangslösung erlassene Temporary Specification fortgeführt hatte. Kontaktdaten privater Inhaber sind in der Abfrage seither standardmässig geschwärzt. Ein leerer Datensatz belegt deshalb nicht «kein Inhaber», sondern «die Angabe wird nicht herausgegeben». Die Abwesenheit einer Information ist kein Befund über die Wirklichkeit, sondern einer über die Quelle.
Der Zirkelbezug. Fünf Fundstellen, die alle auf denselben Ursprung zurückgehen, sind ein einziger Beleg. Aggregatoren, gespiegelte Verzeichnisse und automatisch erzeugte Firmenprofile vervielfältigen einen Fehler, ohne ihn zu prüfen. Wer nicht bis zur ersten Veröffentlichung zurückgeht, zählt Kopien.
Namensgleichheit. Gleicher Name, gleicher Ort, gleicher Jahrgang — und trotzdem zwei Menschen oder zwei Gesellschaften. Ohne ein trennscharfes Merkmal (Unternehmens-Identifikationsnummer, Registernummer, Geburtsdatum aus einer belastbaren Quelle) bleibt die Zuordnung eine Vermutung.
Der eigene Wunsch. Wer eine Erwartung mitbringt, findet überdurchschnittlich oft ihre Bestätigung. Die Gegenmittel — zweite, wirklich unabhängige Quelle, systematische Suche nach dem widerlegenden Fund, Konfrontation der betroffenen Seite vor der Veröffentlichung — sind in Journalistische Recherche im Netz ausgearbeitet.
6. Wie ein Fund nachvollziehbar wird
Nachvollziehbar ist ein Fund, wenn eine dritte Person den Weg zu ihm nachgehen kann, ohne fragen zu müssen. Dafür braucht jeder Eintrag drei Angaben: woher — die vollständige Adresse der Quelle, nicht der Name des Dienstes; wann — der Zeitpunkt des Abrufs mit Zeitzone, sinnvollerweise in UTC; was genau — der unveränderte Wortlaut oder die Datei selbst, nicht die Zusammenfassung.
Eine Prüfsumme sichert die dritte Angabe. Ein SHA-256-Wert über die abgelegte Datei zeigt später, ob dieselbe Datei vorliegt oder eine andere. Mehr leistet er nicht: er belegt weder, wann etwas existierte, noch, wer es festgehalten hat. Nützlich wird er erst, wenn er früh und an anderer Stelle notiert wird.
Die dafür nötigen Bausteine liegen unter Werkzeuge. Zeitstempel-Umrechnung und Hashwert rechnet der Browser auf dem eigenen Gerät; die Datei wird nicht übertragen. Die Akte, die den Rechercheverlauf mitschreibt, arbeitet anders: wer einen Eintrag siegelt, überträgt Titel, Text und Quellenangaben an den Server von stratdata, wo sie gespeichert bleiben. Ohne gemeinsame Ablage gäbe es keine Reihenfolge, die sich nachweisen liesse.
Die Akte verkettet ihre Einträge über SHA-256; der öffentliche Prüflink gibt Platz in der Reihe, Hashwert und Zeitpunkt zurück, nicht den Inhalt. Was sie nicht ist, gehört dazugesagt: keine Signatur mit einem Schlüssel, der Ihnen zugeordnet wäre, keine Verankerung in einem unabhängigen Zeitregister, kein qualifizierter Zeitstempeldienst. Und weil dieselbe Stelle die Kette führt, die auch die Einträge speichert, gilt das oben Gesagte: belastbar wird ein Hashwert erst, wenn Sie ihn früh und anderswo notieren. Die Akte belegt Unverändertheit, nicht Urheberschaft und nicht den Zeitpunkt gegenüber Dritten.
Dieser Leitfaden nennt Normen, Schwellen und Fundstellen. Er ist keine Rechtsberatung und sagt nicht, ob eine bestimmte Recherche zulässig ist: drei Rechtsordnungen kommen in Betracht, und die Antwort hängt am Einzelfall — dafür ist eine Anwältin oder ein Anwalt zuständig. Wie stratdata mit Ihren Daten umgeht, steht in der Datenschutzerklärung, die Nutzungsbedingungen in den AGB.
Eine belastbare Recherche endet nicht mit dem Ergebnis, sondern mit dessen Grenze: sie hält fest, was sie gefunden hat, woher es stammt, wann es galt — und was es nicht zeigt.