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Journalistische Recherche im Netz: Methode und Sorgfalt

Leitfaden, Kapitel 2 · Stand: 1. August 2026

Eine Recherche hält nicht deshalb, weil sie stimmt, sondern weil sich später zeigen lässt, worauf sie sich stützte. Dieses Kapitel beschreibt, wie Material aus dem Netz auf Herkunft, Zeitpunkt und Ort geprüft wird, welche Sorgfaltspflichten vor der Veröffentlichung gelten und was ein Rechercheprotokoll später tragen muss.

1. Von der Vermutung zur Recherchefrage

Am Anfang steht fast immer eine Vermutung. Das ist kein Mangel. Zum Mangel wird sie erst, wenn sie unverändert am Ende steht. Eine Recherchefrage unterscheidet sich von einer Vermutung in einem einzigen Punkt: Sie benennt vorher, was sie beantworten würde — ein Dokument, ein Registereintrag, ein Datum, eine Aussage einer benannten Person — und sie benennt, was sie widerlegen würde.

Daraus folgt eine praktische Reihenfolge: erst die Frage aufschreiben, samt der Antwort, die die Recherche beenden würde, dann die Suchbegriffe. Umgekehrt entsteht eine Sammlung von Fundstücken, die zueinander passen, weil man nur nach Passendem gesucht hat. Begriff, Ablauf und Grenzen der Arbeit in offenen Quellen behandelt das Kapitel zu den OSINT-Grundlagen.

Die zweite Übung ist unbequemer: Das Netz beantwortet nur Fragen nach veröffentlichten Spuren. «Wusste X von der Zahlung?» ist mit keiner offenen Quelle zu beantworten. «Wer war am Tag der Zahlung zeichnungsberechtigt?» schon. Die eigentliche Arbeit besteht darin, eine unbeantwortbare Frage in beantwortbare Teilfragen zu zerlegen — und die Lücke, die dabei übrig bleibt, als Lücke stehen zu lassen statt sie mit einer Vermutung zu füllen.

2. Material prüfen: Herkunft, Zeitpunkt, Ort

Drei Dinge werden getrennt geprüft, in dieser Reihenfolge, weil jedes richtig sein kann, während die anderen falsch sind.

Herkunft

Zu prüfen ist nicht die Fassung, die man gefunden hat, sondern die früheste auffindbare. Ein Bild in einem Kanal sagt nur, dass jemand es dort abgelegt hat. Rückwärtssuche über Bildausschnitte, Volltextsuche nach auffälligen Formulierungen und die Suche nach dem Dateinamen führen oft zu einer älteren Fassung. Die Grenze ist hart: Der früheste Fund ist der früheste Fund, nicht das Original — dass keine ältere Kopie auffindbar ist, beweist nichts.

Zeitpunkt

Das EXIF-Feld DateTimeOriginal stammt aus der Uhr des aufnehmenden Geräts: ungeprüft, frei einstellbar, häufig um eine Zeitzone verstellt. Der Befund lautet also «das Gerät behauptet diesen Zeitpunkt», nicht «die Aufnahme entstand dann». Hinzu kommt, dass die grossen Plattformen beim Hochladen den grössten Teil der Metadaten entfernen: Eine Datei ohne EXIF ist der Normalfall und kein Hinweis auf Manipulation. Dasselbe gilt für kryptografisch signierte Herkunftsangaben nach dem C2PA-Standard, die als Content Credentials in der Datei liegen — vorhanden und gültig tragen sie viel, fehlend tragen sie nichts.

Ort

Die Chronolokalisierung geht den umgekehrten Weg: Aus Schattenrichtung und Schattenlänge im Bild lässt sich ein Sonnenstand ableiten und mit dem berechneten für behaupteten Ort und Tag vergleichen. Metadatenauslese, Sonnenstandsrechner und Koordinatenumrechnung stehen bei stratdata unter Werkzeuge und rechnen im Browser; die geprüfte Datei verlässt das Gerät nicht. Das Wetterarchiv ist dagegen eine Abfrage nach aussen: Ort und Datum gehen an den Wetterdienst. Die Quellen dazu stehen im Nachschlagewerk.

Auch hier zählt vor allem, was das Verfahren nicht kann. Ein passender Sonnenstand passt an jedem Tag gleicher Deklination — also zweimal im Jahr — und auf dem ganzen Breitengrad; er schliesst aus, er bestätigt nicht. Das Wetterarchiv beruht auf der ERA5-Reanalyse: berechnete Flächenwerte auf einem Raster von rund 25 Kilometern, ab 1940 verfügbar, nicht auf einer Messung am Bildort. Ein lokaler Schauer verschwindet in einer solchen Zelle rückstandslos. Materialprüfung erzeugt Ausschlüsse, keine Bestätigungen.

3. Die Sorgfaltspflicht: Pressekodex und die zweite unabhängige Quelle

Für journalistisch-redaktionelle Angebote im Netz ist die Sorgfalt in Deutschland nicht nur Berufsethik, sondern Gesetz: Nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags sind Nachrichten vor ihrer Verbreitung «mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen». Ziffer 2 des Pressekodex nennt die Recherche ausdrücklich «unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt»; die Richtlinie 3.1 des Schweizer Presserats stellt die Überprüfung der Quelle und ihrer Glaubwürdigkeit an den Anfang.

Keine dieser Regeln nennt eine Zahl. Die verbreitete Faustregel der zweiten unabhängigen Quelle steht in keinem Kodex — sie ist eine Konvention, die einen richtigen Kern hat und oft falsch angewendet wird. Der Kern ist nicht die Anzahl, sondern die Unabhängigkeit: Zwei Medienberichte, die auf dieselbe Agenturmeldung zurückgehen, sind eine Quelle. Zwei Wirtschaftsauskünfte, die dasselbe Register spiegeln, sind eine Quelle. Zwei Personen aus demselben Lager, die dieselbe Erzählung wiedergeben, sind eine Quelle mit zwei Stimmen.

Wie viel Prüfung geschuldet ist, hängt vom Gewicht des Vorwurfs und von der Verbreitung ab. Das Schweizer Strafrecht macht diesen Massstab greifbar: Wer eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung verbreitet, entgeht der Strafe nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nur mit dem Wahrheitsbeweis — oder mit dem Gutglaubensbeweis, der voraussetzt, dass man die nach den Umständen zumutbaren Schritte zur Überprüfung tatsächlich unternommen hat. Je schwerer der Vorwurf und je grösser die Reichweite, desto mehr Schritte.

Ein Schritt zählt mehr als alle anderen: der Rückgang auf die Primärquelle. Eine Wirtschaftsdatenbank spiegelt Registerdaten mit einem Importdatum, das sie meist nicht anzeigt; die amtliche Publikation trägt ein Datum, das gilt. Welche Register in Deutschland, Österreich und der Schweiz offenstehen und unter welcher Bedingung, behandelt das Registerkapitel; wie eine schweizerische Firmenangabe über Handelsregister und Amtsblatt auf ein belegbares Datum zurückgeht, steht im Kapitel zu SHAB und Handelsregister.

4. Datenschutz und Medienprivileg

Eine Recherche über Menschen ist eine Bearbeitung von Personendaten. Dass das Datenschutzrecht sie nicht untersagt, verdankt sich einer Sonderregel — in allen drei Ländern anders ausgestaltet.

Art. 85 DSGVO verpflichtet die Mitgliedstaaten, Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, und für journalistische Zwecke Abweichungen und Ausnahmen vorzusehen. In Deutschland ist das für Telemedien in § 23 des Medienstaatsvertrags geschehen («Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg»), für den Rundfunk in § 12 MStV und daneben in den Landespressegesetzen. In der Schweiz erlaubt Art. 27 DSG, die Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, wenn Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet werden — namentlich zum Schutz der Informationsquellen und der Publikationsentwürfe. In Österreich hat der Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 2022 (G 287-288/2022) § 9 Abs. 1 DSG aufgehoben: Ein pauschaler Vorrang der journalistischen Tätigkeit, der das Grundrecht auf Datenschutz zurückstellt, ging ihm zu weit. Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine differenzierte Neufassung (BGBl. I Nr. 62/2024), die in § 9 Abs. 1a auch journalistische Tätigkeit ausserhalb von Medienunternehmen erfasst — dort allerdings mit deutlich weniger Ausnahmen als innerhalb.

Das Privileg hängt am Zweck, nicht an der Person. Es deckt die Bearbeitung für eine journalistische Veröffentlichung. Es deckt nicht das Anlegen einer Sammlung über einen Menschen für den Fall, dass sich später etwas daraus machen lässt. Fehlt der Zweck, gilt das allgemeine Datenschutzrecht ungekürzt — und wo aus Recherche das fortgesetzte Beobachten einer Person wird, ist die Grenze des Strafrechts erreicht. Wo sie verläuft, behandelt das Kapitel Wann Recherche zu Stalking wird.

Zweite Grenze: Das Medienprivileg öffnet keine Quelle. Es begrenzt Pflichten gegenüber den betroffenen Personen; ob eine Recherchierende in ein Register kommt, entscheidet allein das jeweilige Fachgesetz. Das deutsche Transparenzregister etwa steht der Öffentlichkeit seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (C-37/20 und C-601/20) nicht mehr frei offen; Einsicht erhält nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG nur noch, wer ein berechtigtes Interesse nachweist. Dass Fachjournalisten ein solches haben können, ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz und seiner Begründung — nicht aus dem Datenschutzrecht. Die Einzelheiten stehen im Registerkapitel.

5. Konfrontation, Verdachtsberichterstattung, Identifizierbarkeit

Für die identifizierende Verdachtsberichterstattung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. November 2021 (VI ZR 1241/20) vier Voraussetzungen bekräftigt: ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die dem Verdacht Öffentlichkeitswert geben; ein Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung ein Informationsinteresse rechtfertigt; keine Vorverurteilung durch die Darstellung; und eine eingeholte Stellungnahme der betroffenen Person. Der letzte Punkt ist der, an dem Recherchen scheitern: Es genügt nicht, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die Stellungnahme muss berücksichtigt werden und im Bericht sichtbar sein. Der Schweizer Presserat verlangt in Richtlinie 3.8 dasselbe: Die Kritikpunkte sind präzis zu benennen, eine angemessene Frist ist zu gewähren, und die Stellungnahme ist im selben Bericht fair wiederzugeben. Ziffer 13 des Pressekodex und Richtlinie 7.4 des Schweizer Presserats binden zusätzlich die Unschuldsvermutung.

Die Konfrontation ist deshalb kein Formschritt am Schluss, sondern ein Rechercheschritt: Sie erledigt einen falschen Befund noch vor der Veröffentlichung und ist oft der Moment, in dem Unterlagen auftauchen, die vorher niemand herausgegeben hätte.

Identifiziert ist eine Person nicht erst mit ihrem Namen. Art. 4 Nr. 1 DSGVO erfasst ausdrücklich auch die indirekte Identifizierbarkeit, und Richtlinie 7.2 des Schweizer Presserats misst sie an der Frage, ob Dritte ausserhalb des familiären, sozialen und beruflichen Umfelds die Person erkennen können. Für die Berichterstattung über Straftaten lässt Richtlinie 8.1 des Pressekodex identifizierende Angaben nur zu, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt — abzuwägen sind unter anderem Intensität des Tatverdachts, Schwere des Vorwurfs und Stand des Verfahrens. Funktion, Ort, Alter und ein Bilddetail ergeben zusammen eine Identifizierung, auch wenn jede Angabe für sich harmlos wirkt. Wie leicht sich verstreute Merkmale zu einer Person zusammenfügen — und wie oft dabei die falsche entsteht —, behandelt das Kapitel Menschen im Internet finden.

Zur Ausgangsfrage dieses Kapitels gehört eine Klarstellung: Eine Gegendarstellung lässt sich durch gute Recherche nicht verhindern. Nach Art. 28g Abs. 1 ZGB hat Anspruch darauf, wer durch Tatsachendarstellungen in einem periodisch erscheinenden Medium in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist. Verweigern darf das Medienunternehmen die Gegendarstellung, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder gegen Recht oder gute Sitten verstösst (Art. 28h Abs. 2 ZGB); der Anspruch entfällt zudem, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person daran teilgenommen hat (Art. 28g Abs. 2 ZGB). Für journalistisch-redaktionelle Telemedien in Deutschland regelt § 20 MStV das Entsprechende. Sie ist in beiden Rechtsordnungen eine Gegendarstellung, keine Berichtigung, und erscheint unabhängig davon, ob die ursprüngliche Behauptung stimmte. Was sorgfältige Recherche abwendet, ist das, was danach kommt: Berichtigung, Unterlassung, Schadenersatz, Rüge.

6. Was das Rechercheprotokoll später leisten muss

Ein Protokoll wird nicht für die Redaktion geführt, sondern für den Tag, an dem jemand die Recherche bestreitet. Es hat drei Aufgaben.

Erstens: zeigen, was zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt war — nicht, was sich später als wahr erwies. Genau das ist der Gegenstand des Gutglaubensbeweises und des Kriteriums «Mindestbestand an Beweistatsachen». Zu jedem Befund gehören deshalb die genaue Adresse, der Zeitpunkt des Abrufs, der Wortlaut und eine Kopie. Ein blosser Link ist wertlos, sobald die Seite sich ändert; Archivfassung und Prüfsumme der Datei binden den Inhalt an den Zeitpunkt.

Zweitens: die Quelle nicht verraten. Der Quellenschutz nach Art. 28a StGB, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und § 31 des österreichischen Mediengesetzes schützt vor der Zeugnispflicht. Er schützt nicht vor einem Protokoll, das den Namen der informierenden Person in einer synchronisierten Notizdatei mitführt. Getrennt halten: ein Protokoll, das man zeigen kann, und eine gesondert verwahrte, pseudonymisierte Quellenliste. Art. 28a StGB kennt zudem einen Ausnahmekatalog, bei dem der Schutz zurücktritt — dazu gehört eine Anwältin, nicht dieser Leitfaden.

Drittens: ohne die recherchierende Person lesbar sein. Wer im Rechtsstreit erklären muss, wie ein Befund zustande kam, hat selten den Kopf der Kollegin zur Verfügung, die ihn gefunden hat.

Bei stratdata bilden Fall-Timeline und Bericht diesen Ablauf ab, und die Akte legt über einen abgeschlossenen Stand eine SHA-256-Hashkette mit öffentlichem Prüflink. Auch das hat eine benannte Grenze: Die Kette belegt, dass ein Text zum Zeitpunkt der Versiegelung vorlag und seither unverändert ist — nicht, dass sein Inhalt zutrifft. Ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel ist sie nicht; es gibt keine Signatur mit eigenem Schlüssel und keinen Zeitanker in einer Blockchain. Wer einen solchen braucht, holt ihn bei einem anerkannten Vertrauensdienst.

Dieses Kapitel nennt Normen, Schwellen und Fundstellen. Es ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine presserechtliche Prüfung vor der Veröffentlichung; die Stratdata GmbH berät nicht rechtlich (siehe Impressum). Ein Fund ist keine Erlaubnis und kein Beweis — er ist der Anlass, die nächste Frage zu stellen.